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WICHTIGE GESETZE

  

 



Arzneimittelgesetz

Die letzte Novelle zur Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel wurde in Österreich mit 2.1.2006 durch die Novelle zum Arzneimittelgesetz umgesetzt. Dadurch kam es zu einer Neuordnung der Werbebeschränkungen (Abschnitt 5, §§ 50-56a). Die Werbebeschränkungen finden Sie ab Seite 34.

 Arzneimittelgesetz (pdf | 48 kB)



Ärztegesetz

Welche Werbebeschränkungen und welches Provisionsverbot gelten für Ärzte? Lesen Sie mehr dazu in unserem Auszug aus dem Ärztegesetz (§53). 

Ärztegesetz (pdf | 43 kB)


 

Ausländerbeschäftigungsordnung (AuslBVO)

Änderung: Ausnahme von Werbemittelverteilern und Hauszustellern vom AuslBVO

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen festgestellt, dass ausländische Werbemittelverteiler und Zeitungszusteller arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind und folglich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bedürfen.

Gemäß § 1 Z 11 AuslBVO sind Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, wenn sie ihre Tätigkeiten im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben (dzt. über 341,16 Euro).

Beschäftigungen in einem Ausmaß unter der Geringfügigkeitsgrenze fallen nicht unter die Ausnahmeregelung und bedürfen einer Beschäftigungsbewilligung, die nur im Rahmen des erschwerten Zulassungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erteilt werden darf.

Drittstaatsangehörige Werbemittelverteiler oder Hauszusteller sind generell nicht von der Ausnahme erfasst und benötigen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß immer eine Beschäftigungsbewilligung. Sofern sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG sind, kann für sie im erschwerten Zulassungsverfahren bei einhelliger Zustimmung des Regionalbeirates (§ 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG) oder unter dem Titel „fortgeschritten integriert“ (§ 4 Abs. 6 Z 2 AuslBG) bzw. als niedergelassene Familienangehörige eines integrierten Ausländers (§ 4 Abs. 6 Z 4a AuslBG) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn keine Ersatzarbeitskraft gestellt werden kann.

 Für neu angeworbene Drittstaatsausländer können aufgrund des Quotenregimes keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Auch für Asylwerber sind aufgrund ihrer Einschränkung auf Saisonbeschäftigungen (s. Erlass vom 11.5.2004, GZ 435.006/6-II/7/04) keine Beschäftigungsbewilligungen für diese Tätigkeiten zulässig.


Umfang der Tätigkeiten
Die Ausnahme erfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
• dem Verteilen von Werbematerial und
• dem Zustellen von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften (inkl. Gratiszeitungen und sonstigen Drucksorten).


Kein Erwerb von Freizügigkeit
Werbemittelverteiler und Hauszusteller aus den neuen EU-Mitgliedstaaten dürfen auf Grund der Ausnahmeregelung – unter sonstiger voller Beibehaltung der Übergangsregelungen – lediglich die o.a. speziellen Tätigkeiten bewilligungsfrei ausüben. Im Sinne der Übergangsregelungen sind sie damit nicht bewilligungspflichtig zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach zwölf Monaten bewilligungsfreier Beschäftigung auch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Anträge auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG sind daher abzuweisen.
Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten genießen generell Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem länger als drei Monate währenden Aufenthalt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.


Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die bewilligungsfreie Zulassung von Werbemittelverteilern und Hauszustellern aus den neuen EUMitgliedstaaten lässt die Beschäftigungschancen der Arbeit suchend vorgemerkten inländischen und integrierten ausländischen Arbeitskräfte unberührt. Darüber hinaus werden die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wichtige Versorgung der Bevölkerung mit Werbematerial und der reibungslose Vertrieb von Zeitungen und periodischen Drucksorten sichergestellt.

Die Änderung der Ausländerbeschäftigungsordnung tritt mit 10. August 2007 in Kraft.

Nachfolgend können Sie im Begleitschreiben, im Bundesgesetzblatt und in den Erläuterungen Zusätzliches dazu finden: 

 Begleitschreiben AuslBVO (pdf | 37 kB)
 Bundesgesetzblatt AuslBVO (pdf | 30 kB)
 Erläuterungen AuslBVO (pdf | 23 kB)

 

AUDIO VISUELLE MEDIENDIENSTE-RICHTLINIE

Status quo

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 18. Dezember 2007 rechtskräftig. Bis Ende 2009 müssen alle 27 EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen in nationales Recht umsetzen.

NEWS

6. Februar 2009          
Portugal: Vorreiterrolle bei Umsetzung der AVMS-Richtlinie

Am 6. Februar 2009 wurde in Portugal das Abkommen unterzeichnet, das den bislang "heikelsten" Teil der Audiovisuellen Mediendienste Richtlinie in Zukunft regeln wird: das Product Placement. Vereinbart wurde nun ein Warnhinweis für die Zuschauer, wenn Product Placement in Spielfilmen, Serien, Soaps, Entertainmentprogrammen, Musikveranstaltungen etc. eingesetzt wird. Hingewiesen wird darauf vor, während und nach der Ausstrahlung.

Da das Abkommen vorsieht, dass "jede Art des Product Placements die Prinzipien der Legalität, des Anstandes, der Ehrlichkeit und der Aufrichtigkeit respektiert", haben sich die unterschreibenden Parteien auf den Verzicht dieser Werbeweise von Alkohol- und Tabakprodukten und während Nachrichten, Dokumentationen und Kinderprogrammen geeinigt.

Quelle: The Brussels Connection

5. Mai 2008         
Erster Teil der Umsetzung der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste

Bis Ende 2009 muss Österreich die Bestimmungen der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste in nationales Recht umsetzen. Medienministerin Bures hat in einem ersten Teil den Bereich der Fernsehwerbung im Privatrundfunk umgesetzt und nun bis 17. Juni 2008 zur Begutachtung gegeben.

Änderungen sind in den folgenden Bereichen vorgesehen: 

  • kein Mindestabstand zwischen zwei Unterbrechungen
  • Aufhebung des täglichen Werbezeit-Limits 
  • Aufhebung der Beschränkungen für die "Teleshopping-Fenster"
  • Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei Filmen, Nachrichten- und Kindersendungen (erlaubt ist eine Werbeunterbrechung pro 30 Minuten-Zeitraum ).
  • Im Radio ist eine Werbeunterbrechung pro 30 Minuten-Zeitraum bei Fernseh- und Kinofilme sowie Kinder- und Nachrichtensendungen erlaubt - wobei Kindersendungen länger als eine halbe Stunde dauern müssen.

Gleich bleibt hingegen die tägliche Grenze von 172 Minuten pro Programm im Jahresdurchschnitt für Werbung im Radio (eine Abweichung von 20 Prozent pro Tag ist erlaubt). 


29. November 2007           
AVMS-Richtlinie im EU-Parlament zugestimmt

Das Plenum des EU-Parlamentes hat der AVMS Richtlinie ohne Änderungen zustimmt, somit kann die Richtlinie noch 2007 in Kraft treten.

Nach der Veröffentlichung der neuen Richtlinie im Amtsblatt (gegen Ende 2007) werden die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
 


15. Oktober 2007         
Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste im Zeitplan

Am 15. Oktober 2007 hat der Rat der Europäischen Union den gemeinsamen Gesetzesentwurf zur Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMS) nach dem üblichen Prozess der Überprüfung des Rechtstextes durch Sprachjuristen angenommen. Das Positionspapier wird in weiterer Folge an das Europäische Parlament in zweiter Lesung übermittelt.

"Ich erwarte keine inhaltlichen Änderungen zu dem mit dem EU-Parlament "vorverhandelten gemeinsamen Standpunkt" des Rates", äußerte sich Ruth Hieronymi, Berichterstatterin des EU-Parlamentes für die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste,  "das EU-Parlament konnte in den Verhandlungen mit dem Rat seine Forderungen aus der ersten Lesung durchsetzen. Bereits am 8. Mai 2007 hat der Kulturausschuss des EU-Parlamentes beschlossen, dem Plenum vorzuschlagen, den "vorverhandelten gemeinsamen Standpunkt" ohne weitere Änderungen anzunehmen." 

Die Abstimmung im Kulturausschuss ist für den 12. November 2007 in Straßburg geplant. Das Votum im Plenum des EU-Parlamentes ist am 29. November 2007 in Brüssel vorgesehen.

Die Richtlinie sollte damit im Jahr 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden können und in Kraft treten. Die Mitgliedsstaaten müssen die Umsetzung in nationales Recht innerhalb einer Frist von zwei Jahren bis Ende 2009 abgeschlossen haben.

Lesen Sie die dazugehörige Presseaussendung des Rates:

 PA 15 Oktober 2007 eng (pdf | 119 kB)
 PA 15 Oktober 2007 frz  (pdf | 119 kB)


24. Mai 2007       
Übereinstimmung der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMS)


Am 24. Mai 2007 sind alle Medienminister in der Richtlinie für audiovisuelle  Mediendienste (AVMS) zu einer Übereinstimmung gekommen.  Eine Aktualisierung der aus dem Jahr 1989 stammende und zuletzt 1997 geänderte "Fernsehen ohne Grenzen "-Richtlinie war insofern erforderlich, dass sich mit der digitalen Technik neue Programmformate für Fernsehen und fernseh-verwandte Medienservice entwickelt haben.

Ziel ist die Sicherung der traditionellen und neuen audiovisuellen Mediendienste wegen ihrer Bedeutung für die Informationsfreiheit und Meinungsvielfalt.

In folgenden für die Medienbranche wichtigen Punkten kam es zu einer Einigung:

  1. Produkt Platzierung
  2. Herkunftslandprinzip
  3. Häufigkeit von Werbeunterbrechungen
  4. Zugang für Menschen mit Behinderung
  5. Kontrolle von Werbung, die sich an Kinder richtet
  6. Berichte über Medienerziehung

ad 1. Produkt Platzierung
Produkt Platzierung - auch unter Product Placement bekannt - war bisher EU-weit unterschiedlich geregelt. Die neue einheitliche Regelung sieht vor, Product Placement grundsätzlich zu verbieten, in einigen Ausnahmen jedoch zu erlauben.

  • In Kinofilmen, Fernsehserien und Sportsendungen darf Product Placement angewendet werden, sofern ein Mitgliedsstaat keine strengeren Regeln vorgibt.
  • In Kindersendungen ist Product Placement generell verboten.
  • Prinzipiell gilt ein Verbot für Tabakerzeugnisse und verschreibungspflichtige Medikamente.
  • Themenplatzierung ist verboten (z.B. Themen in privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern für Unternehmen zu platzieren)
  • Zu Beginn, am Ende und nach jeder Werbeunterbrechung muss auf die Tatsache der Produkt Platzierung (und nicht das Produkt) hingewiesen werden.

ad 2. Herkunftslandprinzip
Es sind strengere Kontrollen von Umgehungstatbeständen vorgesehen, bei denen sich ein Anbieter von AVMS in einem anderen Mitgliedsstaat niederlässt, um strengere Regeln das eigenen Mitgliedsstaates zu umgehen.

ad 3. Häufigkeit von Werbeunterbrechungen
Während die qualitativen Bestimmungen für Werbung unverändert bleiben, gibt es Änderungen in der Quantität der Werbeunterbrechungen. Nur wenn die programmierte Sendezeit 30 Minuten überschreitet, dürfen Nachrichten, Kindersendungen und Fernsehfilme unterbrochen werden. Das maximale Volumen von zwölf Minuten Werbung pro Stunde ist erlaubt.

ad 4. Zugang für Menschen mit Behinderung
Die Mitgliedstaaten werden sicherstellen, dass ihre Medienanbieter den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten für Sehbehinderte und Hörgeschädigte soweit wie möglich gewährleisten werden.

ad 5. Kontrolle von Werbung, die sich an Kinder richtet
Mitgliedstaaten werden aufgefordert Verhaltenkodizes (codes of conduct) zur strengeren Kontrolle von Fernsehwerbung, die sich an Kinder richtet, von der werbetreibenden Wirtschaft zu verlangen.

ad 6. Berichte über Medienerziehung
Alle drei Jahre müssen die Mitgliedsländer über die Fortschritte in der Medienerziehung ihres Landes berichten.

Zu erwarten ist, dass das Parlament den Text im Herbst in zweiter Lesung annimmt.
Bis Ende des Jahres soll die neue Richtlinie in Kraft treten und bis 2009 in den Rechtsystemen der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Hier finden Sie alle dazugehörigen Dokumente.
 

  



Chemikaliengesetz

Welche Werbebeschränkungen existieren für gefährliche Chemikalien? Finden Sie mehr dazu in unserem Auszug aus dem Chemikaliengesetz (§ 28). 

 Chemikaliengesetz   (pdf | 43 kB)

 



E-Commerce-Gesetz

Nachfolgend finden Sie das 152. Bundesgesetz für die Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs und die Änderung des Signaturgesetzes sowie der Zivilprozessordnung (vom 21. Dezember 2001).

  Bundesgesetzblatt E-Commerce-Gesetz (pdf | 33 kB)

Das neue Info Update über Gewerberecht und Internet bietet nähere Informationen zu:

  • Eigenwerbung
  • Gestaltung von Websites Dritter
  • Sonstige EDV-Dienstleistungen
  • Handel mit Waren
  • Online-Zeitung, Internetplattform
  • Online-Erotik  

  Gewerberecht im Internet (pdf | 93 kB)

 
 

EPU - Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmer

Die neuen Förderrichtlinien des AMS gelten ab 1. September 2009. Ein-Personen-Unternehmer (EPU) erhalten einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung, wenn Sie als EPU erstmalig einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin einstellen.

Kurzfassung:

  • Wer?
    EPU erhalten, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin über eine Kranken-, Unfall- und Pensions-versicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und erstmalig ein vollversicher-ungspflichtiges Arbeitsverhältnis in diesem Unternehmen begründet wird.

  • Was?
    Gefördert werden kann das vollversicherungs-pflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die seit mindestens einem Monat beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

  • Wie viel?
    Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt.
        
  • Wie lange?
    Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.Das Arbeitsverhältnis muss mindestens ein Monat dauern.

  • Wo?
    Die Begehrenseinbringung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in der für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen.


Hier finden Sie weitere Informationen.

 Übersichtlicher Folder der EPU-Beauftragten zur Lohnnebenkostenentlastung (pdf| 90 kB) 

 

Etikettierung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln

NEU:

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag angenommen, der für eine klarere und stärker auf die Bedürfnisse der Verbraucher in der EU zugeschnittene Etikettierung von Lebensmitteln sorgen soll.

Diese Empfehlung muss jedoch noch das Parlament passieren. 

Dieser Vorschlag wird in vielen Details von der österreichischen Werbewirtschaft beeinsprucht.  

 

30. Jänner 2008 - Auszüge aus der Pressemitteilung: 

Der Vorschlag der Kommission soll den Verbrauchern nun leichten Zugang zu den wichtigsten Angaben auf den Lebensmitteletiketten verschaffen und in den 27 Mitgliedstaaten für eine gewisse Einheitlichkeit ihrer Darstellung sorgen. Gleichzeitig sind die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen so flexibel konzipiert, dass sie Veränderungen auf dem Markt Rechnung tragen und Innovationen in der Lebensmittelindustrie fördern können.

  • Moderne Rechtsvorschriften für einen modernen Markt
    Die Darstellungsvarianten dieser Informationen werden jedoch immer zahlreicher und komplizierter, während sich die Qualität der Kennzeichnung von Produkt zu Produkt und von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheidet. Studien haben gezeigt, dass viele Verbraucher die heutige Lebensmittelkennzeichnung verwirrend finden oder sich von ihr überfordert fühlen; es fällt ihnen schwer, die wichtigen Informationen herauszufiltern.
  • Leichtere Entscheidung für eine gesündere Ernährung
    Der heutige Vorschlag sieht vor, dass auf der Packungsvorderseite der Gehalt an Energie, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren pro Portion oder pro 100 ml/g des Produkts deutlich angegeben werden muss. Zudem ist das Verhältnis dieser fünf Bestandteile zu den Referenzmengen (z. B. empfohlene Tagesdosis) anzugeben.
  • Klare, verständliche Informationen
    Der Verordnungsentwurf enthält allgemeine Grundsätze für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, an die sich die Industrie halten muss. Unter anderem wird darin vorgeschrieben, dass das Etikett lesbar (die Schriftgröße muss mindestens 3 mm betragen), klar und genau sein muss und dass freiwillige Informationen nicht von den vorgeschriebenen Informationen ablenken dürfen.
  • Besserer Schutz vor Allergenen
    Angesichts der erheblichen gesundheitlichen Risiken, die von Allergenen ausgehen können, sieht der Verordnungsentwurf vor, dass alle Lebensmittel, die allergene Stoffe enthalten (wie Erdnüsse, Milch, Senf oder Fisch), entsprechend zu kennzeichnen sind oder dass das Vorhandensein des Allergens auf andere Weise eindeutig angegeben werden muss. Nach der neuen Regelung ist auf das Vorhandensein von Allergenen auch hinzuweisen, wenn die Lebensmittel unverpackt sind oder in Restaurants bzw. Cateringbetrieben verzehrt werden.

 

Finden Sie hier die ganze Pressemitteilung und nähere Informationen über "Eine Kennzeichnung richtig verstehen".
 

2007            

Mit der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein neues Regelungswerk der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel geschaffen. Die Etikettierungsrichtlinie wurde ins österreichische Gesetz umgesetzt und mit 1. Juli 2007 tritt damit eine neue Regelung in Kraft, welche gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel getroffen werden dürfen.

Finden Sie dazu die Berichtigung der Verordnung vom 20. Dezember 2006.
 Berichtigung der Verordnung (pdf | 368 kB)

Nähere Informationen über die Verordnung finden Sie unter hier.

Der Orientierungserlass zur Verordnung ergänzt die allgemeinen Grundsätze der Etikettierungsrichtlinie und legt spezifische Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmittel fest.
 1. Orientierungserlass (pdf | 171 kB)


Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat einen zweiten Orientierungserlass zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ausgesendet. Der nunmehr vorliegende 2. Orientierungserlass umfasst Interpretationen und Erläuterungen zu folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006:

  • Art. 1 Abs. 2: Anwendungsbereich;
  • Art. 10 Abs. 2 lit. b: Angabe spezieller Bedingungen (wie Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster) für die Erzielung der behaupteten Wirkungen in der Kennzeich-nung;
  • Art. 14: Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern;
  • Art. 28 Abs. 6: Übergangsfrist;

Anhang: Hierzu verweist der 2. Orientierungserlass auf eine Unterscheidung zwischen Angaben, die auf den Gehalt einer Substanz (Nährstoff) hinweisen und Angaben über eine Wirkung (etwa „enthält Antioxidantien“)

  2. Orientierungserlass (pdf | 28 kB)

Ihre Ansprechpartner für nähere Details sind:

Name  Dienststelle  Telefon  E-mail 
Mag. Christina Nageler Igepha 01 914 95 12 christina.nageler@igepha.at
Mag. Petra Lehner BAK 01 50165-2723 petra.lehner@akwien.at
Mag. Rainer Prinz Apothekerkammer 01 404 14 106 rainer.prinz@apotheker.or.at
Mag. Katharina Kossdorff FV Lebensmittelindustrie 01 712 21 21 k.kossdorff@dielebensmittel.at
Dipl. Ing. Anka Lorencz BG Lebensmittelhandel 0590 900-3006 anka.lorencz@wko.at
Mag. Claudia Janecek

WKÖ - Abteilung für Sozial-
politik und Gesundheit

0590 900-5036 gesund@wko.at
Mag. Susanne Anderwald WKÖ - Bundesinnungsgruppe
Lebensmittel und Natur
0590 900-3190 lebensmittel.natur@wko.co.at
 



Gewerbeordnung 1994

Mit den Änderungen der Gewerbeordnung, die am 27. Februar 2008 in Kraft getreten sind, gelten neue, strengere Regelungen für 'Werbeveranstaltungen' (§ 57 GewO). Zu den Wichtigsten zählen:

  • In der Einladung muss neben dem Namen auch die ladungsfähige Adresse des Veranstalters auf der Werbezusendung stehen (6)  
  • Auf der Werbezusendung für die Veranstaltung muss hingewiesen werden, dass der Verkauf von Produkten und die Entgegennahme von Bestellungen im Rahmen der Veranstaltung verboten sind. (6)
  • Zudem muss bekannt gegeben werden, welche Produkte oder Dienstleistungen konkret angeboten werden (6)

Die Gewerbetreibenden haben die Verpflichtung die Werbeveranstaltung außerhalb der Betriebsstätte des Unternehmens bzw. von Wohnung sechs Wochen vor dem geplanten Termin bei den Behörden anzumelden (mit Zeitpunkt und Ort der Werbeveranstaltung) (5)

 § 57 GewO (pdf | 32 kB) 

In § 151 Abs. 9 der Gewerbeordnung ist festgehalten, dass der Fachverband Werbung und Marktkommunkation eine Liste führen muss, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. (Robinsonliste)

 Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 (pdf | 33 kB)

 

Glückspielgesetz

 Glückspielgesetz (pdf l 133 kB)
 Änderung des Glückspielgesetzes Juli 2008 (pdf l 26,9 kB)

  

Informationspflichten in der Werbung 

Rechtlich Richtig Werben 

Im Zuge der UWG-Novelle hat der Schutzverband ein Merkblatt zu Informationspflichten in der Werbung erstellt.  

 Rechtlich Richtig Werben (pdf | 80 kB)
 

Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Schutzverbandes: www.schutzverband.at.

 

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter - Verordnung 

Für die Werbung und Marktkommunikation relevante Passagen sind:

Artikel 3 (4): „technisches Werbematerial“ technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge (in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung von Reifen an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter eines Reifens beschrieben werden;

Grund 17: Eine sichtbare Kennzeichnung von Reifen in den Verkaufsstellen und in technischem Werbematerial würde gewährleisten, dass sowohl Händler als auch potenzielle Endnutzerzum Zeitpunkt und am Ort der Kaufentscheidung harmonisierte Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften und zum externen Rollgeräusch von Reifen erhalten.

Grund 18: Manche Endnutzer treffen ihre Wahl bereits vor der Ankunft in der Verkaufsstelle oder kaufen Reifen im Versandhandel. Um zu gewährleisten, dass auch diese Endnutzer ihre Kaufentscheidung sachkundig auf der Grundlage harmonisierter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zu den Nasshaftungseigenschaften und zum externen Rollgeräusch von Reifen treffen können, sollten die Kennzeichnungen in jeglichem technischen Werbematerial erscheinen, auch wenn dieses im Internet veröffentlicht wird. Zum technischen Werbematerial gehören nicht Anzeigen auf Plakatwänden, in Zeitungen, Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und diesen ähnlichen Online-Formaten.

Die Verordnung tritt ab 11. November 2012 in Kraft. Den Gesamttext finden Sie hier:
 

 Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter  (pdf | 1,52 MB)

 

Kosmetische Mittel - Verordnung 

Für die Werbung und Marktkommunikation relevante Passagen sind:

Artikel 20 (1): Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

Artikel 20 (2): Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.
Nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien nimmt die Kommission gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagenan, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.

Bis zum 11. Juli 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angenommenen gemeinsamen Kriterien vor. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen.

Artikel 20 (3): Die verantwortliche Person kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Die Verordnung tritt grundsätzlich ab  11. Juli 2013 in Kraft. Den Gesamttext finden Sie hier:

 Verordnung über kosmetische Mittel   (pdf | 3,21 MB)

 

Kurzarbeit - Sozialpartnervereinbarung - Richtlinie - Pauschalsätze

Die neue Sozialpartnermustervereinbarung zur Kurzarbeit ist fixiert. Am 24.3.2009 wurde im Verwaltungsrat des AMS auch die neue AMS-Bundesrichtlinie „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte und Beschäftigte in Kurzarbeit“ verabschiedet werden. Damit wären alle Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der Kurzarbeit gesetzt. Diese RL gilt für ganz Österreich mit Ausnahme vom Burgenland und regelt jetzt neu die Förderung der Ausbildungskosten bei der Qualifizierungskurzarbeit. Die für das Burgenland geltende RL „Phasing Out“ finden Sie nachstehend.

Die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe setzt eine Sozialpartnervereinbarung voraus. Die neue Mustervereinbarung gilt ab sofort für alle Branchen und ist in schriftlicher Form der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Fachorganisation in der WK abzuschließen. Um betriebliche Erfordernisse im Einzelfall berücksichtigen zu können, enthält die Mustervereinbarung in vielen Punkten die Möglichkeit zu Streichungen oder abweichenden Vereinbarungen.

 Beschäftigungsbeförderungsgesetz
 Beihilfen bei Kurzarbeit
 Pauschalsätze
 Mustervereinbarung
 BRL - phasing out
 BRL - Ziel 2
 Produktblatt

 

Die (nationale) Marke - FAQ

Antworten auf folgend Fragen finden Sie hier

  • Was ist eine Marke?
  • Welche Arten von Marken gibt es?
  • Was kann nicht als Marke verwendet werden?
  • Wer kann eine Marke in das Markenregister eintragen lassen?
  • Wie lange hält der Markenschutz an?
  • Welche Rechte stehen mir als Markeninhaber zu?
  • Kann eine Marke übertragen werden?
  • Rechtsgrundlagen für den Markenschutz?
  • Links zum Markenschutz 

 Der EU-Markenschutz wird einfacher und günstiger

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Gebühren des EU-Markenamts (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) weiter zu senken und das Registrierungsverfahren zu vereinfachen. Nach einer ersten Senkung im Jahr 2005 sollen die Unternehmen im EU-Binnenmarkt so billiger und einfacher Markenschutzrechte erhalten. Die Maßnahme ermöglicht ihnen ab dem 1. Mai 2009 Einsparungen von ca. 60 Mio. Euro pro Jahr. Statt wie bisher 1.750 Euro für die Anmeldung und Eintragung einer Gemeinschaftsmarke fällt in Zukunft nur noch eine Anmeldegebühr von 1.050 Euro an. Bei Internet-Anmeldungen sinkt der Betrag noch stärker: Statt derzeit insgesamt 1.600 Euro wird künftig nur noch eine Anmeldegebühr von 900 Euro berechnet. Die Kosten für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verringern sich somit um 40 Prozent. Zudem wird die individuelle Gebühr für internationale Markenanmeldungen und –eintragungen von 1.450 auf 870 Euro gesenkt.

Nähere Infos finden Sie hier:

 Die Marke
 nationale Patente



Mediengesetz

Nachfolgend finden Sie das Mediengesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere Publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG) BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 49/2005 (Nichtamtliche inoffizielle konsolidierte Fassung).

Die WKÖ hat einen Leitfaden inkl. Textausgabe mit erläuternden Bermerkungen herausgegeben:
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Sonia Geilert und MMAG, LL.M. Peter Pfeifhofer
zu beziehen unter:

Wirtschaftskammer Österreich:
T 05 90 900 DW 4002 oder
F 05 90 900 DW 236 sowie
W http://webshop.wko.at oder
E mservice@wko.at

Preis für Mitglieder der Wirtschaftskammer Euro 16,50 inkl. MwSt.
für Nichtmitglieder der Wirtschaftskammer Euro 20,50 inkl. MwSt.

 Mediengesetz (pdf | 149 kB)

Lesen Sie mehr dazu:

 Merkblatt Das Medienrecht für Newsletter und Websites im Überblick (pdf | 42 kB) NEU

 



Medizinproduktegesetz 

Das Medizinproduktegesetz regelt in §105 die Medizinproduktwerbung. Lesen Sie mehr dazu in unserem Auszug aus dem Medizinproduktegesetz.

Medizinproduktegesetz (pdf | 42 kB)




ORF-Gesetz

Weiterführende Informationen zum ORF-Gesetz finden Sie auf den Seiten des Bundeskanzleramts

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk  (pdf | 220 kB)

 



Öffentliche Auftragsvergabe

Mit 01.01.2010 treten – wie alle 2 Jahre - die neuen EU-Schwellenwerte für die öffentliche Auftragsvergabe in Kraft. Aus diesem Grund finden Sie hier die EU-Schwellenwerte Verordnung sowie eine kurze Übersicht zu den neuen Schwellenwerten.

 EU-VO Schwellenwerte

EU-Schwellenwerte 2010



Postgesetz

Informationen zum Postgesetz finden Sie auf der Hompage des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie www.bmvit.gv.at.



Privatfernsehgesetz

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden, können Sie unten angeführt finden ( BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004).

  Privatfernsehgesetz (pdf | 214 kB)



Privatradiogesetz

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden, können Sie unten angeführt finden ( BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004). 

  Privatradiogesetz  (pdf | 104 kB)

  

Geänderte Sozialversicherungswerte

Die geänderten Sozialversicherungswerte werden mit Verordnung vom 30.09.2008, BGBl. II 346/2008, bekanntgegeben, die mit Verordnung vom 12.08.2008, BGBl. II 289/2008 kundgemachte Aufwertungszahl für das Jahr 2009  wurde mit 1,025 (statt 1,026) festgelegt.

Allerdings wurde vorerst nur ein Teil der veränderlichen Werte für 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir dürfen nun eine vom Hauptverband erstellte Gesamtaufstellung veröffentlichen, wobei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kundmachung im Bundesgesetzblatt teilweise erst erfolgen wird.

 beitragsrechtliche Werte 2009

 leistungsrechtliche Werte 2009

  

Straßenverkehrsordnung: Werbung auf PKW-Windschutzscheiben  

Das Merkblatt "rechtskonforme Werbung auf PKW-Windschutzscheiben" gibt Auskünfte darüber, worauf man bei dieser Werbung besonders achten muss.

  rechtskonforme Werbung auf PKW-Windschutzscheiben



 

Tabakwerbeverbot

Was ist beim Tabakwerbeverbot zu beachten?
Am 31. Juli 2005 ist die EU-Richtlinie über das Tabakwerbeverbot in Kraft getreten. Diese Richtlinie untersagt Tabakwerbung im Rundfunk, in den Printmedien sowie im Internet. Darüber hinaus verbietet sie das Sponsoring von grenzüberschreitenden Sport- und Kulturveranstaltungen.

Ausgenommen vom Tabakwerbeverbot sind nur Mitteilungen im Tabak-Fachhandel, Werbung in und an Tabak-Fachgeschäften und Werbung in Printmedien aus Ländern außerhalb der EU. Grundsätzlich verboten ist auch die Verwendung von Namen, Marken, Symbolen oder sonstige Unterscheidungsmerkmale für Erzeugnisse, die bei der Vermarktung von Tabakerzeugnissen Verwendung finden. Bei dieser sogenannten indirekten Werbung für Tabakerzeugnisse sind nur geringfügige Ausnahmen vorgesehen.

 Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (pdf | 198 kB)

!! Änderung im Tabakgesetz

Im Zuge der Ausdehnung des Nichtraucherschutzes auf Gastronomiebetriebe im Tabakgesetz, wurde auch die Tabakwerbung ein wenig adaptiert: 

§ 11 Abs. 5 regelt nunmehr noch, mit welchem Warnhinweis Werbung durch Tabaktrafikanten zu versehen ist. Die Regelung über die Größe von Plakatwerbung ist entfallen.

Im Detail:

§ 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.“

--> § 11 Abs. 5 Z 1 entfällt. Die Ziffern 2 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 7.

  Änderung Tabakgesetz August 2008 (pdf | 72 kB)




Telekommunikationsgesetz

Nachfolgend finden Sie den § 107 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Auszug des TKG können Sie nähere Information über unerbetene Nachrichten finden.

Auszug aus dem TKG (§ 107) (pdf | 43 kB)

 

Merkblatt

Lesen Sie mehr über die Neuerungen im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes.

 E-Mails versenden - aber richtig (pdf | 150 kB)

 

Das neue Unternehmerrecht im Überblick

Der Überblick umfasst folgende Punkte (Stand: September 2008):

  • Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs
  • Freiwillige Eintragung in das Firmenbuch
  • Liberalisierung des Firmenrechts
  • Unternehmensübergang
  • Entfall von OEG und KEG
  • OG und KG entstehen erst mit Eintragung
  • Klare Schwekkenwerte für die Rechnungslegung
  • Mehr als 600.000 Euro Umsatz
  • Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht
  • Vereinfachung der schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen
  •  

Umsatzsteueränderungen 2010

Umsatzsteuer: Änderungen ab 01.01.2010
Ab 1.1.2010 kommt es zu Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer beim
grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU.

Im nachstehenden Dokument finden Sie die genauen Informationen.

  Umsatzsteueränderungen ab 1.1.2010  (pdf | 130 kB) 



 

UWG-Novelle 2007

Die Novelle dient primär der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die europaweite irreführende und aggressive Geschäftspraktiken unterbinden soll. Die nach der Richtlinie verbotenen Praktiken können in Österreich im Wesentlichen schon seit langem nach dem geltenden UWG untersagt werden, sodass sich größere Änderungen - im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten der EU, die bisher über keinen entsprechenden Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfügten - nicht ergeben dürften.

Mit der Umsetzung der Richtlinie wird den österreichischen Unternehmern das Auftreten auf anderen Märkten der Gemeinschaft erleichtert. Die wichtigsten Erläuterungen für die Kommunikationsbranche sind:

  • Die übliche und rechtmäßige Werbepraktik, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen (marktschreierische Werbung), gilt weiterhin als nicht irreführend (zu Z 3 § 2)
  • Nur bei einer "Aufforderung zum Kauf" (§ 1 Abs. 4 Z 5) sind folgende Informationen, die entsprechend den Mitteln kommerzieller Kommunikation möglich bzw. angemessen sein müssen, erforderlich:

1. die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;
2. Name und geographische Anschrift des Unternehmens und gegebenenfalls des Unternehmens,für das gehandelt wird;
3. der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung;
4. gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder, wenn diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
5. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;
6. gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktrittsrechts.

  • Die Richtlinie berührt nicht anerkannte Werbe- und Marketingmethoden, wie Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen
  • Die Richtlinie berührt nicht Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist
  • Auf die Aufzählung der "wesentlichen Merkmale des Produkts" (§2 Abs. 1 Z 2) wird verzichtet. Dazu zählen Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (gem. Art. 6 Abs. 1 RL-UGP) 
  • Die Bestimmungen über vergleichende Werbung werden im Interesse einer übersichtlicheren Gliederung aus dem Irreführungstatbestand herausgenommen und in einen eigenen Paragraphen geregelt (Zu § 2a Z 4)

Nachfolgend können Sie im Gesetzestext, in den Erläuterungen und in einer Textgegenüberstellung Zusätzliches dazu finden: 

 Gesetzestext (pdf | 72 kB)
 Vorblatt und Erläuterungen  (pdf | 80 kB)
 Textgegenüberstellung  (pdf | 101 kB)

Die entsprechenden Bestimmungen müssen bis zum 12. Dezember 2007 in Kraft treten.

Werbeabgabegesetz

  Werbeabgabegesetz (pdf | 36 kB) Seite 9 und 10
  Durchführungserlass Werbeabgabe 15.6.2000 (pdf | 56 kB)
  Budgetbegleitgesetz 2001 Änderung WA Artikel 19 Seite 23 (pdf | 720 kB)
   Verordnung BGBl II 2001/179 (Befreiung WA internat. Organisationen) (pdf | 8 kB)
  Interner Erlass Juni 2006 Werbeabgabe (Zeitungen/Prospekte) (pdf | 40 kB)

   

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